Ab sofort ist es wieder möglich, sich telefonisch krankschreiben zu lassen, ähnlich wie während der Corona-Pandemie. Patienten und Patientinnen haben die Option, eine Krankschreibung von bis zu fünf Tagen zu erhalten.
Es gelten folgende Anforderungen:
Während des Telefonats wird besonders darauf geachtet, einen schweren Krankheitsverlauf auszuschließen. Sollten dennoch schwerwiegende Symptome auftreten, wird den Patienten und Patientinnen geraten, persönlich die Praxen aufzusuchen. Diese Regelung ist vor allem für Personen gedacht, die bereits eine Hausärztin oder einen Hausarzt haben und in den Praxen bekannt sind, um einen möglichen Missbrauch der Regelung zu verhindern.
Seit dem 18.12.2023 gelten die Voraussetzung für die telefonische Krankschreibung von Beschäftigten nun auch für die sog. Kinderkrankschreibung. Damit können Eltern fortan eine ärztliche Bescheinigung über die Betreuungsnotwendigkeit ihres erkrankten Kindes nach telefonischer Anfrage erhalten. Ein Besuch in der Praxis ist damit nicht zwingend notwendig. Bedingung ist aber, dass das Kind der Ärztin oder dem Arzt bekannt ist und sie die telefonische Ausstellung als vertretbar ansehen.