17.06.2024

Hinweis zu möglicherweise nicht ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Personal | Recht & Soziales
Arbeitgeber sind angehalten, ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) von gesetzlich Versicherten besonders gründlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu melden.

Wir möchten darauf hinweisen, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUs), die von Online-Anbietern wie www.dransay.com und www.au-schein.de angeboten werden, möglicherweise nicht ordnungsgemäß ausgestellt sind. Diese Plattformen bieten unter anderem eine „AU ohne Arztgespräch“ an, bei der nach einem Click-through-Verfahren zur „Anamnese“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden. Eine solche AU entspricht nicht den deutschen gesetzlichen Anforderungen, die einen direkten Arzt-Patienten-Kontakt vorsehen. Daher kann sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer auslösen.

Auffallend ist, dass diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUs) optisch an den früheren „gelben Schein“ erinnern, jedoch auch bei gesetzlich Versicherten die Angabe „Privatarzt“ enthalten und nicht als elektronische AU (eAU) ausgestellt werden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können grundsätzlich selbst entscheiden, welchen Arzt sie für eine Krankschreibung konsultieren möchten. Diese Ärzte müssen nicht zwangsläufig Teil der kassenärztlichen Versorgung sein; ärztliche Bescheinigungen gemäß § 5 Abs. 1 EFZG können auch von privatärztlich tätigen Personen ausgestellt werden, solange es sich um approbierte Ärzte handelt. Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland, wie sie durch die genannten Praxisadressen suggeriert wird, ist gemäß § 2 der Bundesärzteordnung nur mit einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis möglich. Ärzte, die ärztliche Tätigkeiten ausüben, sind verpflichtet, Mitglied in einer der 17 Landesärztekammern Deutschlands zu sein.

Arbeitgeber sollten daher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von gesetzlich Versicherten, die von privatärztlich tätigen Personen ausgestellt wurden, besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen, auch wenn sie auf einem Formular ähnlich dem eines Vertragsarztes vorgelegt werden. Sollten Arbeitgeber Hinweise auf Missbrauch haben, insbesondere im beschriebenen Fall, bitten wir um Mitteilung an soziale.sicherung@arbeitgeber.de. Die BDA sammelt solche Fälle und verfolgt sie aktiv nach.

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