Dem Handelsverband gelang es, gemeinsam mit der BDA, dass die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 verlängert wird.
Mit heutigem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 21.04.2021 werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat April 2021 modifiziert. Konkret bedeutet dies, dass die Beiträge für den Monat April 2021 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 gestundet werden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis April 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende Mai 2021 vollständig zugeflossen sind.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Mit dem überarbeiteten Muster können Sie den Antrag stellen.
Muster vereinfachtes Verfahren