22.12.2022

Beschluss von Gas- und Strompreisbremse

Politischer Dialog | Energie
Bundestag und Bundesrat haben am 15. und 16.12.2022 die Gesetze zur Begrenzung des Anstiegs der Gaspreise (GasPBG) und Strompreise (StromPBG) mit den Empfehlungen des Ausschuss für Klimaschutz und Energie angenommen. In beiden Gesetzen sind Corona- oder anderweitig bedingte Schließungszeiten im Referenzzeitraum 2021 noch nicht berücksichtigt. Allerdings sind für den Einzelhandel wichtige Ergänzungen eingefügt.

Bundestag und Bundesrat haben am 15. und 16.12.2022 die Gesetze zur Begrenzung des Anstiegs der Strompreise (StromPBG) und Gaspreise (GasPBG) mit den Empfehlungen des Ausschuss für Klimaschutz und Energie angenommen.

In beiden Gesetzen sind Corona- oder anderweitig bedingte Schließungszeiten im Referenzzeitraum 2021 noch nicht berücksichtigt. Allerdings sind für den Einzelhandel wichtige Ergänzungen eingefügt.

Dies sei nachfolgend anhand des StromPBG erläutert.

§ 5 Abs. 1 Satz 6 (neu):

„Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 2 die Berechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Sätzen 3 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden.“ (eigene Hervorhebung)

§ 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StromPBG verweisen bei der Berechnung des Entlastungskontingents, also der zu berücksichtigenden Energiemenge, auf § 5 Abs. 2 StromPGB zurück. Denn dort erfolgt die Abgrenzung, ob der Endkunde unter oder über der Verbrauchsschwelle von 30.000 KWh liegt, also ob er eine Deckelung auf 40 ct/KWh oder auf 13 ct/KWh erhält. Die dort anzuwendenden Berechnungsvorgaben sind dann auch für des Entlastungskontingents nach § 6 StromPBG relevant. Demnach ist bei allen Endkunden, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Referenzzeitraum 2021 für die relevante Strommenge heranzuziehen. Alternativ kann die Strommenge nach § 5 Abs. 2 Satz 3 geschätzt bzw. hochgerechnet werden, wenn die Messdaten für 2021 nicht vollständig vorliegen.

Durch den neu eingefügten § 5 Abs. 1 Satz 6 StromPBG kann § 5 Abs. 2 StromPBG nachträglich durch eine Rechtsverordnung angepasst werden. Das Bundeswirtschaftsministerium wird ermächtigt, eine solche Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages, aber ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

§ 48 Abs. 1 Nr. 2 (neu):

„die Berechnung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1 unter dessen Voraussetzungen anzupassen und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann; die Anpassung kann auf Entnahmestellen begrenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a anzuwenden ist; die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie möglich und spätestens bis zum 15. März 2023 erfolgen; die Anpassung soll regelmäßig überprüft werden, um die Erreichung der in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele zu gewährleisten; in diesem Fall kann die Anpassung insbesondere so erfolgen, dass sie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser widerspiegelt,“

Die Berechnungsvorschriften für den Differenzbetrag nach § 5 Abs. 1 StromPBG sind, wie bereits oben erwähnt, in § 5 Abs. 2 StromPBG enthalten und auch für das Entlastungskontingent, d.h. für die Menge des Energieverbrauchs, für die eine Entlastung gewährt werden darf, relevant. Die Bedeutung ist abermals, dass die Menge abweichend von den gesetzlichen Vorschriften ermittelt werden kann. Dabei darf dann auch zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterschieden werden. D.h. es darf z.B. differenziert werden, ob ein Unternehmen Corona-bedingt geschlossen war oder nicht.

Der Handelsverband Hessen hat sich in einer bundesweit abgestimmten Stellungnahme zum Entwurf des StromPBG dafür ausgesprochen, dass eine Schätzung gem. § 5 Abs. 2 Satz 3 StromPBG auch dann erfolgen soll, wenn die Messdaten für den Stromverbrauch im Jahr 2021 „nicht für die normale Geschäftstätigkeit repräsentativ sind“. Diese Ergänzung ist nach unserer Auffassung nun im Rahmen der Rechtsverordnung möglich.

Zur Vorabfassung des StromPBG

Gleichlautende Gesetzesergänzungen finden sich in § 9 Abs. 5 und §39 Abs. 2 GasPBG.

Nach aktueller Einschätzung, sind die Verhandlungen mit der EU-Kommission über die Berücksichtigung Corona-bedingter Schließungszeiten noch nicht abgeschlossen. Deshalb dürfen entsprechende Vorschriften jetzt noch nicht in das Gesetz aufgenommen werden. Um das Gesetz dennoch

  • jetzt verabschieden und

  • später unkompliziert anpassen und Corona-bedingte Schließungszeiten berücksichtigen

zu können, wurde die Ermächtigungsgrundlage an das BMWK geschaffen. Nun hat das BMWK bis zum 15. März 2023 Zeit für Verhandlungen mit der EU-Kommission und der Abfassung der Rechtsverordnung.

Bis dahin wird sich der Handelsverband Hessen weiter dafür einsetzen, dass in der / den Rechtsverordnung(en) eine Berücksichtigung Corona-bedingter Schließungszeiträume enthalten ist.

Zur Vorabfassung des GasPBG
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