Autor: Marcel Rösel

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ab 2025

E-Commerce | Recht & Soziales | Service & Einkaufserlebnis
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft den stationären Handel durch produktbezogene Pflichten. Im Onlinehandel müssen zudem Richtlinien zur Barrierefreiheit von Webinhalten (WCAG) umgesetzt werden.
Infos zum Thema auf einen Blick:
  • Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft
  • Bei der Verletzung von produktbezogenen Pflichten besteht eine Meldepflicht
  • Es gibt (für Shops) keine Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen

Ab dem 28. Juni 2025 tritt eine wesentliche Neuerung in Kraft, die auch für alle kleinen Händlerinnen und Händler, Handelsunternehmen und Shopbetreibenden von großer Bedeutung ist: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Dieses Gesetz stellt sicher, dass Produkte, Webseiten und Online-Shops barrierefrei gestaltet sein müssen, um niemanden auszuschließen. Das bedeutet, dass von diesem Datum an, digitale Angebote keine Nachteile für Menschen mit Beeinträchtigungen – sei es im Bereich des Sehvermögens, des Gehörs oder anderer Einschränkungen – aufweisen dürfen. Das BFSG schreibt die Einhaltung der "Web Content Accessibility Guidelines A plus AA-Kriterien (Version 2.2)" verbindlich vor. Es gibt aber auch produktbezogene Pflichten, die mit dem BFSG auf Sie zukommen.

Für wen gilt das Gesetz?

Das Gesetz betrifft zwar hauptsächlich Online-Shops oder Webseiten, die sich an Endverbraucher (B2C) richten. B2B-Webseiten müssen deutlich als solche gekennzeichnet sein, um nicht unter das BFSG zu fallen. Aber die produktbezogenen Pflichten gelten für alle Vertriebswege, sprich im lokalen Store, auf Plattformen oder im eigenen Onlineshop.

Produktbezogene Pflichten nach dem BFSG

Produkte dürfen ab dem 28. Juni 2025 nur auf den Markt gebracht werden, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

  • CE-Kennzeichnung
  • Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache
  • Identifikationskennzeichen (z.B. Typen-, Chargen- oder Seriennummer) auf dem Produkt oder Verpackung
  • Kontaktdaten des Einführers auf dem Produkt oder Verpackung in verständlicher Sprache

Der Handel muss diese Kriterien nicht selbst erzeugen, aber darauf achten, dass herstellende Unternehmen die Produkte entsprechend in Verkehr bringen.

Nichtkonforme Produkte melden

Als Händlerinnen und Händler müssen Sie nicht selbst für die Konformität sorgen. Sie sind jedoch verpflichtet, die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu informieren, sollten Produkte die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen.

Was bedeutet das für Ihre Webseite?

Ihre Webseite oder Ihr Online-Shop muss umfassend auf Barrierefreiheit umgestellt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen: Zeitbasierte Medien und Inhalte, die nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr überarbeitet werden, sind von dieser Regelung ausgenommen. Beachten Sie, dass dies nicht für Drittwerbung und -anwendungen gilt, da diese unter Ihrer Kontrolle stehen. Mehr erfahren Sie in der handel.digital Anleitung: "Barrierefreiheit im Webshop umsetzen".

Zusammenfassung

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) markiert einen Wendepunkt für den digitalen Handel, der ab dem 28. Juni 2025 in Kraft tritt. Es betont die Notwendigkeit einer barrierefreien Gestaltung von Webseiten und Online-Shops, um eine inklusive Kundenerfahrung zu gewährleisten. Für kleine Händlerinnen und Händler sowie Handelsunternehmen ist es essentiell, sich frühzeitig mit den Anforderungen vertraut zu machen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen.

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