28.05.2024

Update zum "Recht auf Reparatur"

Nachhaltigkeit | Politischer Dialog | Recht & Soziales
Die europäische Richtlinie verpflichtet Hersteller, ihre Produkte so zu gestalten, dass sie reparierbar sind und mit Ersatzteilen sowie Reparaturinformationen versehen werden können.

Auf einen Blick:

  • Hersteller und Importeure in der EU werden in die Verantwortung genommen.
  • Betroffen sind Elektro-Haushaltsgroßgeräte, Smartphones/Tablets und Fernseher/Monitore
  • (Noch) nicht betroffen sind Uhren und Schmuck
  • Die Umsetzung in nationales Gesetz erfolgt danach innerhalb von 2 Jahren

Das Europäische Parlament hat am 23. April 2024 in Straßburg das so genannte „Recht auf Reparatur“ final verabschiedet. Die formelle Bestätigung und Veröffentlichung wird noch vor der Europawahl im Juni erwartet. Die Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren in nationales Recht muss danach innerhalb von zwei Jahren EU-weit erfolgen. Das neue Recht, dass unter anderem die verpflichtende Reparierbarkeit sowie die allgemeine Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturinformationen vorsieht, nimmt in erster Linie die Hersteller in die Pflicht. Sind die Hersteller nicht in der EU ansässig, werden die Bevollmächtigten / Importeure innerhalb der EU in die Verantwortung genommen (z.B. Vertriebsniederlassungen). Die betroffenen Produktbereiche beschränken sich bislang vornehmlich auf Elektro-Haushaltsgroßgeräte, Smartphones/Tablets sowie Fernseher/MonitoreUhren oder Schmuck sind bislang nicht betroffen. Die Erweiterung der Liste der erfassten Produkte kann jedoch durch die EU-Kommission per delegiertem Rechtsakt und ohne das aufwändige Richtlinienverfahren relativ kurzfristig erfolgen. Die Parteien der grünen Fraktion im EU-Parlament wie auch die Verbraucherverbände haben bereits angekündigt, sich für eine rasche Erweiterung der vom Recht auf Reparatur erfassten Produktbereiche einzusetzen. 

Weitere Infos erhalten Sie über den Bundesverband der Juweliere, Schmuck- und Uhrenfachgeschäfte e.V.

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